4 Tipps, um sich auf Streiks vorzubereiten
3. Reiseversicherung buchen
Steht fest, dass eine Geschäftsreise während eines Streiks unumgänglich ist, so kann sich auch der Abschluss einer Reiseversicherung lohnen. Mit einer solchen können Sie sich zwar nicht pauschal gegen „Flugausfall wegen Streik“ versichern, wohl aber gegen einzelne Streikauswirkungen und -folgen, wie etwa eine Verspätung.Somit kann eine Reiseversicherung nicht nur für wesentliche Leistungen, wie z. B. medizinische Versorgung nützlich sein, sondern auch für Reiseunterbrechungen, wie etwa verlorenes Gepäck, Flugausfälle oder Verspätungen. Eine Reiserücktrittversicherung beispielsweise kann Sie vor zusätzlichen Umbuchungskosten oder Mehrkosten bei verspäteter Anreise schützen. Hier lohnt es sich, die Leistungen der Versicherungsträger genau zu vergleichen und die versicherten Ereignisse zu prüfen.Fluggastrechte bei Streik
Doch gelten all diese Fluggastrechte auch bei Streik? Ja, tatsächlich gelten die meisten dieser Rechte auch bei Streik, denn die Betreuungsleistungen für die am Flughafen gestrandeten Passagiere und das Recht auf Ersatzbeförderung sind zu leisten bzw. zu erfüllen. Dabei ist es egal, ob die Verspätung oder der Flugausfall von der Airline zu verantworten ist oder nicht. Haben Sie einen Flug gebucht, so verpflichtet sich die Fluggesellschaft, Sie als Reisenden ans Ziel zu bringen – und wenn die Airline Ihren Flug dafür umbuchen oder mit der Bahn an einen anderen Flughafen bringen muss.Ab einer Verspätung von fünf Stunden haben Fluggäste sogar das Recht, sich ihre Flugtickets erstatten und das Geld auszahlen zu lassen, und das auch bei Streik. In dem Fall muss sich die Fluggesellschaft allerdings nicht darum kümmern, dass die Reisenden an ihr Ziel kommen.Ob einem Fluggast für EU-Flüge eine Entschädigung zusteht, hängt aber nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon ab, ob es sich bei dem Streik um einen „aussergewöhnlichen Umstand“ oder ein „beherrschbares Ereignis“ handelt. Ersteres ist der Fall, wenn die Airline den Streik nicht beeinflussen kann, etwa wenn Fluglotsen oder das Bodenpersonal streiken. Letzteres ist der Fall, wenn die Airline intern bestreikt wird, etwa vom Bordpersonal oder von den Piloten.Erweist sich ein Streik als beherrschbares Ereignis, so können Passagiere unter Umständen auch bei Streik eine finanzielle Entschädigung geltend machen. Auch hier gilt, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach dem „Sturgeon Urteil” des EuGH nur sicher gegenüber EU-Airlines bzw. für Flüge mit Startflughafen in der EU besteht.Tipp: Sie können Ihre Fluggastrechte auch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Sie sollten aber in jedem Fall sämtliche Belege und Rechnungen über Zusatzkosten, die Ihnen im Rahmen der Verspätung oder des Flugausfalls entstanden sind, aufbewahren (Essen, Getränke, Hotel, Mehrkosten bei der Flugumbuchung etc.). Verweigerte Betreuungsleistungen am Flughafen können nämlich bei den Airlines auch nachträglich geltend gemacht werden.Reisen Sie flexibel und entspannt trotz Streiks
Wenn Sie feststellen, dass Streiks zu einem Zeitpunkt stattfinden, an dem Sie eine Geschäftsreise geplant haben, besteht kein Grund zur Panik. Mit unseren vier Tipps bereiten Sie sich bestmöglich auf Ihre Reise vor und vermeiden nach Möglichkeit, dass Sie am Flughafen festsitzen oder Ihre Reise absagen müssen.Halten Sie sich mit aktuellen Informationen auf dem Laufenden, sichern Sie sich bei Reisen umfassend ab und kennen Sie Ihre Fluggastrechte. Ein spezielles Software-Tool für Geschäftsreisen kann Ihnen zusätzliche Sicherheit bieten und Ihnen dabei helfen, unerwünschte Ereignisse zu vermeiden und unerwartete Änderungen mit minimalem Aufwand zu bewältigen. So haben Sie stets die Gewissheit, dass Sie in guten Händen sind und die Unterstützung erhalten, die Sie für das Management von Streiks und Reiseänderungen auf Ihren Geschäftsreisen benötigen.Erfahren Sie hier mehr darüber, was Sie bei der Auswahl Ihres Reisebuchungssystems beachten sollten.FAQ – Häufige Fragen zum Flugausfall wegen Streik